Zusammenfassung des Urteils SB.2016.48 (AG.2017.350): Appellationsgericht
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat gegen A____ Berufung eingelegt, nachdem er freigesprochen wurde, ein nicht betriebssicheres Fahrzeug zu führen. Der Beschuldigte wurde zuerst mit einem Strafbefehl belegt, aber die Staatsanwaltschaft hielt an der Anklage fest und überwies den Fall an das Strafgericht. Das Einzelgericht sprach den Beschuldigten frei, woraufhin die Staatsanwaltschaft Berufung einlegte. Das Appellationsgericht entschied, dass der Beschuldigte schuldig ist, ein nicht betriebssicheres Fahrzeug zu führen, und verhängte eine Geldstrafe von CHF 100.-. Die Gerichtskosten und die Urteilsgebühr belaufen sich auf CHF 205.30 bzw. CHF 300.-.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2016.48 (AG.2017.350) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 26.04.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Freispruch von der Anklage des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges |
Schlagwörter: | Berufung; Gericht; Fahrzeug; Beschuldigte; Urteil; Ladung; Fahrzeugs; Recht; Sachverhalt; Beschuldigten; Beifahrersitz; Zeuge; Staat; Berufungsverhandlung; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verkehr; Appellationsgericht; Urteils; Polizeibeamten; Zeugen; Berufungsgericht; Bundesgericht; Über; Führens; Befehl; Busse |
Rechtsnorm: | Art. 356 StPO ;Art. 381 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 408 StPO ;Art. 409 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;Art. 58 VRV ;Art. 93 SVG ; |
Referenz BGE: | 92 IV 143; |
Kommentar: | Schmid, Schweizer, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, 2. Auflage, Zürich, Art. 398 StPO, 2013 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2016.48
URTEIL
vom 26. April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Marie-Louise Stamm, MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse21, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. März 2016
betreffend Freispruch von der Anklage des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde mit Strafbefehl vom 12. Mai 2015 des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.- (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe) verurteilt. Auf seine Einsprache hin hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Sache an das Strafgericht. Mit Urteil vom 7. März 2016 sprach das Einzelgericht in Strafsachen A____ von der Anklage des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs kostenlos frei.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], am 11. März 2016 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung am 3. Juni 2016 eine Berufungserklärung eingereicht, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an das Strafgericht zur erneuten Durchführung einer Hauptverhandlung mit erneuter Ladung von Gfr B____ als Zeuge sowie zur Fällung eines neuen Urteils beantragt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und das Berufungsverfahren sei in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c des Strafprozessordnung (StPO, SR. 312.0) schriftlich durchzuführen. Mit Berufungsantwort vom 22. Juli 2016 hat sich der Berufungsbeklagte A____, vertreten durch Advokatin [...], mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sowie auf Zusprechung einer Parteientschädigung an ihn vernehmen lassen. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat am 7.Dezember 2016 verfügt, dass eine Berufungsverhandlung stattfinde, zu welcher neben den Parteien die beiden Polizeibeamten Gfr B____ und Gfr C____ als Zeugen geladen würden.
An der Berufungsverhandlung vom 26. April 2017 sind der Beschuldigte und die beiden Zeugen Gfr B____ und Gfr C____ befragt worden sowie die Staatsanwältin und die Verteidigerin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Sie hat ihre Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung in der Regel Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Bildete hingegen wie vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Nicht als neu im Sinne dieser Bestimmung gelten indessen Beweise, die erstinstanzlich beantragt, jedoch abgewiesen wurden (BGer 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1). Im Rahmen der Rüge einer offensichtlich unrichtigen (willkürlichen) Sachverhaltsfeststellung kann auch gerügt werden, dass - in Missachtung des Grundsatzes der Wahrheitserforschung von Amtes wegen - die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft worden seien (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 398 N 13).
1.3 Die Staatsanwaltschaft macht vorliegend geltend, das Einzelgericht in Strafsachen habe zu Unrecht auf die Einvernahme des zwar vorgeladenen, infolge Krankheit aber nicht erschienenen Zeugen Grf B____ verzichtet und infolgedessen den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Sie beantragt als Folge die Rückweisung der Sache an das Strafgericht zur erneuten Durchführung einer Hauptverhandlung mit erneuter Ladung von Gfr B____ als Zeuge sowie zur Fällung eines neuen Urteils. Die Rückweisung an die Vorinstanz erscheint jedoch vorliegend nicht notwendig. Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil (Art. 408 StPO). Eine Rückweisung an die Vorinstanz drängt sich lediglich auf, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 Abs. 1 StPO). Der Umstand, dass das Berufungsgericht die Abnahme weiterer Beweise für notwendig hält, führt nicht automatisch zur Anwendung von Art. 409 StPO. Diese Bestimmung greift nur, wenn die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils derart gravierend sind, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich erscheint. Dies gilt auch dann, wenn die Kognition des Berufungsgerichts bei Übertretungen in Tatfragen auf Willkür beschränkt ist, unterscheidet doch Art. 408 StPO nicht danach, ob im Berufungsverfahren Verbrechen bzw. Vergehen blosse Übertretungen zu beurteilen sind. Zudem erschiene es sinnwidrig, gerade bei Delikten von geringerer Schwere, die eine besonders beförderliche Verfahrenserledigung erfordern, höhere Anforderungen an die Wahrung der Parteirechte zu stellen. Bejaht das Berufungsgericht Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung, kann es daher den Sachverhalt neu feststellen und gemäss Art. 389 Abs. 2 lit. b StPO allfällige (punktuelle) Beweisergänzungen selber vornehmen (BGer 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2; a.M. Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 E. 3a). Dies hat das Berufungsgericht vorliegend getan, indem es Gfr B____ erneut und zusätzlich Gfr C____, zu deren Ladung bereits vor der Vorinstanz Anlass bestanden hätte, als Zeugen in die Berufungsverhandlung vorgeladen und diese befragt hat. Auf der Grundlage dieser neuen Beweislage ist vom Berufungsgericht ein neues Urteil zu fällen.
2.
2.1 Dem Beschuldigten wird mit dem - gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift geltenden - Strafbefehl vorgeworfen, er habe am 2. November 2014 um 07:40Uhr bei der Autofahrt aus Richtung Kasernenstrasse durch die Webergasse in Richtung Untere Rheingasse einen ausgewachsenen Schäferhund ungesichert auf dem Beifahrersitz seines Fahrzeugs Toyota Previa mitgeführt. Unmittelbar vor der an der Webergasse 1 stattfindenden Polizeikontrolle sei der Hund während der Fahrt vom Beifahrersitz in den Fond des Fahrzeugs gesprungen, so dass er sich zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle ungesichert im hinteren Teil des Fahrzeugs befunden habe (vgl. Überweisung mit Antrag vom 8. November 2014, Strafbefehl vom 12. Mai 2015).
2.2 Der Beschuldigte bestreitet diesen Sachverhalt und macht geltend, er habe während der Autofahrt am 2. November 2014 seinen Hund nicht auf dem Vordersitz, sondern wie immer im Fond des Fahrzeugs (wo die Rückbänke ausgebaut gewesen seien) mitgeführt (Einsprache Akten S. 14, Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). In der Webergasse habe eine Polizeikontrolle stattgefunden. Als der Polizist zu seinem Fahrzeug gekommen sei und er die Scheibe hinuntergelassen habe, habe der Hund - entsprechend seiner Funktion als Schutzhund - angefangen zu bellen. Um ihn zu beruhigen, habe er ihn zwischen den Sitzen nach vorne geholt. Der Hund habe sich also erst auf dem Beifahrersitz befunden, als das Fahrzeug bereits gestanden sei.
2.3 Dem widersprechen die beiden Polizeibeamten, welche die fragliche Kontrolle durchführten, diametral. Gfr C____ erklärte als Zeugin in der Berufungsverhandlung, sie und Gfr B____ hätten an jenem 2. November 2014 eine Verkehrskontrolle an der Webergasse durchgeführt. Sie selbst sei die Sicherungsperson gewesen, ihr Kollege habe die Sprechrolle gehabt. Als das Auto des Beschuldigten auf sie zugefahren sei, habe sie (durch die Frontscheibe) gesehen, dass der Hund auf dem Beifahrersitz gewesen sei. Kurz bevor das Auto bei ihnen angelangt sei, sei der Hund nach hinten gesprungen. Während der Kontrolle habe der Hund immer wieder nach vorn kommen wollen, der Beschuldigte habe ihn aber immer wieder nach hinten geschickt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Auch Gfr B____ führte in der Berufungsverhandlung als Zeuge aus, der Hund sei auf dem Beifahrersitz gewesen, als das Auto auf sie zugefahren sei. Unmittelbar vor ihnen sei er dann nach hinten gesprungen. Er habe das durch die Frontscheibe des Autos gesehen. Während der Kontrolle sei der Hund zunächst hinten gewesen, sei dann nach vorne gekommen, am Schluss aber wieder hinten gewesen. Nach Beendigung der Kontrolle habe der Beschuldigte das Auto stehen lassen und habe den Hund durch die Heckklappe herausgelassen. In diesem Zeitpunkt sei er also nicht mehr auf dem Vordersitz gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f.).
Der Beschuldigte hat auch nach Konfrontation mit den Aussagen der beiden Zeugen an seiner Darstellung festgehalten. Er erklärte, sein Hund belle immer, wenn er mit jemandem spreche (sogar wenn er mit seiner Frau seinem Sohn spreche), dann könne er ihn jeweils kaum beruhigen. Er habe ihn deshalb anlässlich der Verkehrskontrolle nach vorn geholt, um ihn zu beruhigen, danach sei der Hund auf seine Aufforderung hin wieder nach hinten gegangen und dort geblieben. Während Autofahrten sei der Hund grundsätzlich immer im Fond des Fahrzeugs, auch wenn er ihn jeweils nicht anbinde, damit es ihn bei einem Vollstopp nicht würge. Es habe bisher deswegen noch nie Probleme gegeben (Protokoll S. 3).
2.4 Es gibt keinen Grund, an den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der beiden Polizeibeamten, welche diese als Zeugen nach Hinweis auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses deponiert hatten, zu zweifeln. Sie kannten den Beschuldigten nicht und hatten keinerlei Veranlassung, ihm zu Unrecht zu unterstellen, seinen Hund auf dem Beifahrersitz mitgeführt zu haben. Hätten sie nicht derartige Beobachtungen gemacht, hätten sie dem Beschuldigten anlässlich der Kontrolle keinen diesbezüglichen Vorhalt gemacht und keinen entsprechenden Rapport verfasst. Sie hatten keinerlei persönliches Interesse an einer Bestrafung des Beschuldigten, sondern taten lediglich ihre Arbeit. Demgegenüber hatte der Beschuldigte - welcher im Gegensatz zu den Zeugen nicht zur Wahrheit verpflichtet war - durchaus ein Interesse daran, den Vorhalt auch im Zutreffensfall zu bestreiten, um der auferlegten Busse und den Verfahrenskosten zu entgehen. Auch inhaltlich kommt den Schilderungen der Polizeibeamten mehr Überzeugungskraft zu als jenen des Beschuldigten. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beschuldigte seinen Hund, wenn er ihn auf dem Beifahrersitz mitführte, beim Bemerken der Polizeikontrolle nach hinten schickte, da er sich offenbar zumindest nicht sicher war, ob das ungesicherte Mitführen von Hunden auf dem Beifahrersitz zulässig ist (so hat er denn auch in der Berufungsverhandlung betont, dass der Hund während Autofahrten grundsätzlich immer im Fond des Fahrzeugs sei). Demgegenüber leuchtet nicht ganz ein, warum der Beschuldigte den Hund, wenn dieser sich als Reaktion auf die Interaktion des Polizeibeamten mit dem Beschuldigten so aufgeregt hätte, nach vorne und damit noch näher an den Polizeibeamten geholt haben soll. Zudem hätten die Polizeibeamten, zumindest Gfr B____, welcher mit dem Beschuldigten sprach, bei ihrer Sachverhaltsschilderung wohl erwähnt sich zumindest daran erinnert, dass der Hund aufgeregt und ausdauernd gebellt habe und vom Beschuldigten habe beruhigt werden müssen, wenn dem tatsächlich so gewesen wäre. Gfr B____ konnte er sich aber nicht an solches erinnern (zweitinstanzliches Protokoll S. 3).
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angeklagte Sachverhalt - das Mitführen eines ungesicherten Hundes auf dem Beifahrersitz - hinreichend erstellt ist.
3.
3.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob dieser Sachverhalt den Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 und 31 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR741.01) erfüllt.
3.2 Wie das Bundesgericht in einem Urteil vom 24. Februar 2011 (BGer 6B_894/2010) ausgeführt hat, bestehen hinsichtlich der Sicherung von in Personenwagen transportierten Haustieren keine besonderen Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes, der Verkehrsregelnverordnung des Tierschutzgesetzes. Insbesondere ist die Gurtentragpflicht nach Art.57 Abs.5 lit.a SVG in Verbindung mit Art.3a Abs.1 VRV auf Tiere nicht anwendbar. Nach den Feststellungen des Bundesgerichts bedeutet das aber nicht, dass eine gesetzliche Regelung fehle und eine echte Gesetzeslücke in Bezug auf die Sicherung von Tieren in Personenwagen vorliege. Vielmehr sei auf den Rechtsbegriff der Sache abzustellen, soweit das Gesetz keine speziellen Regelungen enthalte (Art.102 Abs.1 SVG in Verbindung mit Art.110 Abs. 3bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR311.0]). Obwohl Tiere keine Sachen im Rechtssinne seien (Art.641a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]), seien für sie demnach im Bereich des SVG in Ermangelung einer besonderen Regelung die Vorschriften heranzuziehen, die für Sachen aufgestellt worden seien - im vorliegenden Zusammenhang seien dies konkret die für die Ladung (von Sachen) geltenden Bestimmungen (BGer 6B_894/2010 vom 24.Februar 2011 E.2.3.1). Gemäss diesen Vorschriften ist die Ladung so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet belästigt und nicht herunterfallen kann (Art.30 Abs. 2 Satz 2 SVG). Weiter hat der Fahrzeugführer dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird, und die nötigen Schutzvorkehren zu treffen (Art. 31 Abs. 3 Satz 1 SVG sowie Art. 57 Abs.1 und Art. 58 Abs.1 VRV). Tiere sind mithin nicht primär wegen ihrer eigenen Sicherheit zu sichern, sondern damit sie keine Behinderung Gefahr für den Fahrer darstellen.
3.3 Nach Art. 93 Abs. 2 lit.a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Diese Bestimmung sanktioniert auch den Fahrzeuglenker, dessen Ladung sich in nicht vorschriftsgemässem Zustand befindet (Art.29 SVG, Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]; BGer 6B_894/2010 vom 24. Februar 2011 E.2.3.2, 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1, 1C_223/2008 vom 8. Januar 2009; Schenk, in: Basler Kommentar SVG, 2014, Art.93 N22, 26; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2.Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 93 SVG N24ff., Art.29 SVG N4ff.). Art.93 Abs.2 SVG geht als lex specialis Art.90 Abs. 1 SVG vor - Idealkonkurrenz ist nur möglich, wenn zugleich ein Verstoss gegen andere Verkehrsregeln begangen wird (AGE SB.2015.117 vom 21. Juli 2016 E. 3.1, BGE 92 IV 143 E.1 S. 144; BGer 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E.3.1; Giger, Kommentar SVG, 8. Auflage, Zürich 2014, Art.93 N14f.; Schenk, a.a.O., Art.93 SVG N36; Weissenberger, a.a.O., Art.93 SVG N28f. m.w.H.).
3.4 Im zitierten Entscheid BGer 6B_894/2010 vom 24.Februar 2011 hat das Bundesgericht eine Verletzung der massgeblichen Vorschriften zum Mitführen von Ladung im Auto im Fall einer Katze bejaht, welche sich ungesichert auf dem Armaturenbrett vor dem Lenkrad befand. Das Tier habe die Sicht des Fahrzeuglenkers behindert und zudem habe die Gefahr bestanden, dass es bei einem Bremsmanöver herunterfiele den Fahrzeuglenker anderweitig störe, etwa indem es im Fahrzeug herumlaufe. Das Bundesgericht hat festgehalten, die Katze müsse tiergerecht gesichert werden, beispielsweise in einer am Fahrzeugsitz fixierten Transportbox (BGer 6B_894/2010 vom 24. Februar 2011 E.2.4). Daraus lässt sich nach Ansicht des Appellationsgerichts (in: AGE SB.2015.117 vom 21.Juni 2016) zwar nicht ableiten, dass ein Haustier in jedem Fall durch eine mit dem Fahrzeug verbundene Festhaltevorrichtung fixiert bzw. auf kleinem Raum eingesperrt werden müsse. Das ergibt sich e contrario auch aus Art.30 Abs.4 SVG in Verbindung mit Art.74 VRV, welche lediglich bei Motorrädern und Fahrrädern den Transport von Tieren in Käfigen Körben vorschreiben (Art.74 Abs.3 VRV). Vom Autolenker lässt sich in Ermangelung einer speziellen gesetzlichen Vorschrift nicht mehr verlangen, als dass er eine konkrete Gefährdung Belästigung bzw. Behinderung durch das mitgeführte Haustier verhindern muss (in diesem Sinne auch Weissenberger, Aktuelle Entwicklungen im Straf- und Massnahmenrecht: 7 ausgewählte Aspekte, in: Strassenverkehr 2012, S. 47, 49).
In diesem Zusammenhang ist auch der Art des Haustiers Rechnung zu tragen. So ist es zwar zweifellos als behindernd im Sinne des Art.31 Abs. 3 SVG zu werten, wenn sich ein Haustier unkontrolliert im Fahrzeug bewegt und dabei auch den Sicht- Sitzbereich des Fahrzeuglenkers betritt (vgl. auch Weissenberger, a.a.O., Art.32SVG N37). In Bezug auf Hunde hat das Appellationsgericht indessen im vorgenannten Urteil vom 21. Juli 2016 erwogen, dass diesen - anders als Katzen und zahlreichen anderen Haustieren - ein Wohlverhalten während einer Autofahrt im Sinne der Nichtbelästigung bzw. Behinderung des Fahrzeuglenkers durchaus antrainiert werden könne. Demnach sei grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass ein gut erzogener Hund im hinteren Fahrraum des Autos mitgeführt werde, ohne durch eine Transportbox eine spezielle Rückhaltevorrichtung gesichert zu sein, und sei unter diesem Gesichtspunkt keine Verletzung der Ladungsvorschriften anzunehmen, solange in der konkreten Situation keine Hinweise auf eine Gefährdung bzw. Behinderung des Fahrzeuglenkers bestünden. Es müsse allerdings auch eine Gefährdung im Falle eines brüsken Bremsmanövers ausgeschlossen werden können. Die Ladung und damit das Tier müsse für den normalen Verkehr und dazugehörige Bremsmanöver hinreichend gesichert sein. Hingegen würde es wohl zu weit gehen, eine stabile Sicherung selbst für den Fall eines schweren Unfalls zu verlangen. Es könne nicht mehr gefordert werden, als dass die Stabilität der Ladung (resp. des Tiers) bei leichten Unfällen gewährleistet sein müsse - zu denken sei an leichtere Kollisionen an ein Rutschen mit seitlichem Zusammenstoss mit einer Mauer (AGE SB.2015.117 vom 21. Juli 2016 E. 3.3 mit Verweis auf Schenk, a.a.O., Art.30 SVG N42 m.w.H.). Im in jenem Entscheid konkret beurteilten Fall ging es um einen Hund, der ungesichert im Fahrraum hinter dem Fahrer- und Beifahrersitz mitgeführt worden war, wobei als Sicherheitsvorrichtung eine horizontale Stange zwischen den Kopfstützen des Fahrer- und des Beifahrersitzes angebracht worden war, um zu verhindern, dass der Hund beispielsweise bei einer brüsken Bremsung Kollision in den Fahrerbereich gelangen könne. Das Appellationsgericht hat erkannt, dass eine derartige Sicherheitsvorrichtung genüge. Es sei anzunehmen, dass ein Hund von einem gewissen Gewicht und einer gewissen Grösse (konkret 30-32 kg Gewicht, Schulterhöhe 60cm) bei einer blossen brüsken Bremsung primär nach vorne und nicht nach oben geschleudert und daher durch die Rücklehne der Vorderbank die montierte Stange auf Höhe der Kopfstützen zurückgehalten würde. Eine ungenügende Sicherung der Ladung resp. des Tieres wurde in jenem Fall daher verneint und der betroffene Fahrzeughalter freigesprochen.
3.5 Der vorliegende Fall liegt indessen ganz anders, wurde der Hund des Beschuldigten gemäss dem Beweisergebnis doch ungesichert auf dem Vordersitz mitgeführt. In dieser Situation muss damit gerechnet werden, dass er bei einem brüsken Bremsmanöver einer (seitlichen) Kollision in den Bereich des Fahrers fiele resp. geschleudert würde und diesen damit behindern und gefährden würde. Zudem ist auch ein gut erzogener Schäferhund ein Tier mit starken Instinkten und entsprechenden, manchmal unberechenbaren Verhaltensweisen. Der Hund des Beschuldigten scheint zudem als Schutzhund speziell reizbar zu sein. Es kann daher - auch unabhängig von einem möglichen Unfall - keineswegs ausgeschlossen werden, dass er aus irgendeinem Grund (beispielsweise weil er eine Katze einen andern Hund sieht sich jemand dem Fahrzeug nähert weil er erschrickt) herumspringt und bellt und dadurch den Fahrer behindert und gefährdet. Die Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht eine ungenügende Sicherung der Ladung angenommen.
4.
4.1 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. 30 Abs. 2 und 31 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen ist. Die hierfür mit dem Strafbefehl vom 12. Mai 2015 auferlegte Busse von CHF100.- (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) entspricht dem Bussentarif, wurde per se auch nicht in Frage gestellt und ist damit ohne weitere Erwägungen zum Urteil zu erheben.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die Kosten des Strafbefehlsverfahrens sowie des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig gesprochen und verurteilt zu einer Busse von CHF100.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art.93 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit 30 Abs. 2 und 31 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes und Art.106 des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von CHF205.30 sowie für das Berufungsverfahren eine Urteilsgebühr von CHF300.-.
Mitteilung an:
- A____
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
- Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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